Computerclub Diedorf e. V.

Vereinssatzung
Stand 24. Januar 2014

§ 1 Allgemeines
1. Der Verein führt den Namen "CoDi - Computerclub Diedorf e.V." und hat seinen Sitz in Diedorf.
2. Der Verein hat den Zweck, Bildung und Wissen über elektronische Datenverarbeitung zu vermitteln und zu fördern.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Erreichung des Vereinszwecks und Gemeinnützigkeit
1. Der Vereinszweck wird durch das Abhalten regelmäßiger Übungsabende bzw. Einweisungs- und Übungsveranstaltungen erreicht. Zum besseren Verständnis der Abläufe in Computern soll das Erstellen von eigenen Programmen gefördert werden. Im Besonderen soll Jugendlichen der Einstieg zum vernünftigen Umgang mit Rechnern erleichtert werden. Bei der Beschaffung von Geräten und Verbrauchsmaterial ist der Verein nach Kräften behilflich.
2. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Diedorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt.
2. Der Verein besteht aus Ehrenvorsitzenden, Ehrenmitgliedern und ordentlichen Mitgliedern.
3. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenmitglieder werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt.
 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung und den übrigen Organen Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder, denen durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein Auslagen entstanden sind, haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Kosten.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglie­der auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als den Tageswert eventuell eingebrachter Sacheinlagen zurückerhalten.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet,
      a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
      b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
      c) den Beitrag fristgerecht zu entrichten.
 
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb von 6 Wochen. Bei einer Ablehnung kann der Antragsteller verlangen, daß darüber auf der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt wird. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
2. Die Mitgliedschaft endet
      a) durch Austritt (vgl. Abs. 3),
      b) durch Streichung von der Mitgliederliste (vgl. Abs. 4),
      c) durch Ausschluß (vgl. Abs. 5 und 6),
      d) durch Tod.
3. Der Austritt ist zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist mindestens 4 Wochen vor dessen Ende schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben.
4. Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand erfolgt, wenn das betroffene Mitglied trotz erfolgter Mahnung und Androhung der Streichung mit der Bezahlung eines Jahresbeitrags mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied binnen 1 Woche schriftlich mitzuteilen.
5. Der Ausschluß erfolgt,
      a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
      b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
      c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
6. Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied mit einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das betroffene Mitglied kann über seinen Ausschluß eine Abstimmung auf der nächsten Mitgliederversammlung verlangen. Ein Recht auf Ausschlußbegründung besteht nicht.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Bezahlte Beiträge oder Spenden werden nicht zurückerstattet.
 
§ 6 Aufnahmegebühr und Beitrag
1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Beitrag, deren Höhe in Form einer Beitragsordnung festgesetzt wird. Der Beitrag wird im Januar des laufenden Kalenderjahres fällig.
2. Der Vorstand hat in Abstimmung mit den Bereichsleitern das Recht, in besonderen Fällen (z.B. Bedürftigkeit) den Beitrag zu ermäßigen.
3. Der Beitrag ist auch dann für ein Kalenderjahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während dieser Zeit eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird. Beim Eintritt ist der Beitrag für das gesamte laufende Kalenderjahr zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand
    b) die Bereichsleiter
    c) die Mitgliederversammlung
    d) die Kassenprüfer.
 
§ 8 Abstimmung und Mehrheiten
1. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt.
2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Es zählen jeweils die gültigen Ja- und Neinstimmen, Enthaltungen zählen zu den ungültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
 
§ 9 Wahl der Organe
1. Die Wahl der Organe leitet der von der Versammlung bestimmte Wahlleiter mit 2 zu benennenden Beisitzern. Über die Wahl und das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen. § 14 (7) gilt entsprechend.
2. Die Wahl der Organe erfolgt mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Konnte diese keiner der Kandidaten im 1. Wahlgang auf sich vereinigen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhielten. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
 
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart (1. Stellvertreter) und dem Schriftführer (2. Stellvertreter). Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Eine Personalunion verschiedener Vorstandsfunktionen ist unzulässig.
2. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Ablösung im Amt.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist von den Bereichsleitern innerhalb einer angemessenen Frist ein neues Mitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
4. Die Mitgliederversammlung kann während seiner Amtsperiode ein Mitglied des Vorstands für den Rest seiner Amtsperiode durch jemand anderen ersetzen.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
 
§ 11 Außenvertretung des Vereins
1. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften sind sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter jeweils allein bevollmächtigt. Die Vollmacht der Stellvertreter gilt im Innenverhältnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden.
2. In keinem Fall darf sich der Verein durch ein Rechtsgeschäft verschulden.

§ 12 Die Bereichsleiter
1. Die einzelnen Fachbereiche werden durch Bereichsleiter vertreten. Sie unterstützen den Vorstand bei seinen Aufgaben.
2. Die Bereichsleiter müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Bereichsleiter bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Ablösung im Amt.
3. Scheidet ein Bereichsleiter vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist von den restlichen Bereichsleitern und den Vorstandsmitgliedern innerhalb einer angemessenen Frist ein neuer Bereichsleiter für die Restzeit zu wählen.
4. Die Mitgliederversammlung kann während seiner Amtsperiode einen Bereichsleiter für den Rest seiner Amtsperiode durch jemand anderen ersetzen.
5. Die Einrichtung und Auflösung eines Fachbereichs erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
6. Bereichsleiter mit mehreren Funktionen haben bei den jeweiligen Abstimmungen nur eine Stimme.
 
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt.
2. Außerdem muß vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies von mindestens 20 Prozent oder 7 Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich von ihm verlangt wird. Kommt der Vorstand diesem Anliegen nicht innerhalb von 4 Wochen nach, kann die Mitgliederversammlung auch von Vereinsmitgliedern einberufen werden.
3. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen mittels Brief oder eMail einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse gesandt wurde. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
4. Bei einer Änderung der Satzung bzw. einer Vereinsordnung ist der vom Vorstand geplante neue Wortlaut in der Einladung mitzuteilen bzw. ein Ort zu nennen, an dem die Änderung einsehbar ist. Der Mitgliederversammlung steht es frei, dem Vorschlag des Vorstands zu folgen oder eine eigene Formulierung zu verabschieden.
 
§ 14 Ablauf der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
2. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind.
3. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beschließen.
5. Dringlichkeitsanträge können von allen Mitgliedern eingebracht werden. Über ihre Zulassung wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden.
6. Dringlichkeitsanträge können nicht die Einrichtung oder Auflösung eines Fachbereichs, Vereinsordnungen, die Neuwahl von Organen, die Abwahl eines Mitglieds des Vorstands gemäß § 10 (4) oder eines Bereichsleiters gemäß § 12 (4), Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins zum Ziel haben.
7. Über die Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen eine Niederschrift zu fertigen; diese ist vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Dabei müssen Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Die Niederschrift ist auf den nächsten Clubtreffen auszulegen und interessierten Mitgliedern auf Wunsch auszuhändigen.

§ 15 Besonderheiten bei Satzungsänderungen und Vereinsordnungen
1. Zur Änderung dieser Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Die Mitgliederversammlung kann Vereinsordnungen für bestimmte Sachbereiche (z.B. Beitragsordnung) erlassen. Dieses Recht kann die Mitgliederversammlung mittels einer Vereinsordnung für bestimmte Sachgebiete auch anderen Vereinsorganen übertragen. Es ist jederzeit Einsichtnahme in alle Vereinsordnungen zu gewähren.
 
§ 16 Kassenprüfer
1. Von der Mitgliederversammlung sind alle 3 Jahre zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht Mitglieder des Vorstands oder Bereichsleiter sein dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen, sowie mindestens einmal den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.
 
§ 17 Geltung
Die vorstehende Satzung wurde am 24. Januar 2014 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 25. Januar 2008.
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